Formalien - Arbeitszeugnis anfordern
Ein Arbeitszeugnis fordern Arbeitnehmer von ihren Arbeitgebern üblicherweise, wenn das Arbeitsverhältnis endet. Das Recht ein Arbeitszeugnis zu fordern, besitzen ausschließlich Arbeitnehmer, arbeitnehmerähnliche Mitarbeiter sowie Auszubildende. Der Anspruch leitet sich seit dem 01.01.2003 einheitlich aus § 109 der Gewerbeordnung ab.
Fordern sollte der Arbeitnehmer immer ein qualifiziertes Zeugnis. Bei Leiharbeitern zählt der Verleiher als Ansprechpartner, nicht das Unternehmen, für das die Arbeitsleistung tatsächlich erbracht wurde. Der notwendige Informationsaustausch zur Bewertung findet direkt zwischen Verleiher und Entleiher statt.
Angefordert werden darf das Arbeitszeugnis, sobald die Kündigung ausgesprochen wurde. Das Recht zur Aushändigung des Zeugnisses steht dem Arbeitnehmer nicht zwingend erst am letzten Arbeitstag zu. Klappt es aus organisatorischen Gründen nicht vor dem letzten Arbeitstag, kann ein Zwischenzeugnis - inhaltsgleich zum endgültigen Arbeitszeugnis - eine Übergangslösung bieten.
Fristen für Arbeitszeugnisse
Grundsätzlich verjähren Ansprüche auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses sowie für Korrekturen erst nach drei Jahren. Trotzdem trifft die Frist nicht in jedem Rechtsfall zu. Grundsätzlich neigen aktuelle Arbeitsgerichtsentscheidungen dazu, eine frühzeitige Handlungsweise zu fordern.
Maßgebliche Urteile weisen auf einen Zeitraum von 5 Monaten bis zu 10 Monaten hin. Welche Zeitspanne angemessen erscheint, entscheidet der Einzelfall. Als problemlos gilt ein Zeitraum von drei Monaten, um die Zeugniserstellung oder Korrekturen gerichtlich zu beantragen.
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